Was tun bei Ärger mit der Kfz-Versicherung? Versicherungsombudsmann

Was tun bei Ärger mit der Kfz-VersicherungHier erfahren Sie, was sich bei Ärger mit Ihrer Kfz-Versicherung tun können. Wenn ein Versicherungskunde Ärger mit seiner Kfz-Versicherung hat, kann er sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Hierbei handelt es sich um eine unabhängige Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen und ihren Kunden. Für den Verbraucher ist das Schlichtungsverfahren durch den Ombudsmann für Versicherungen grundsätzlich kostenlos. Pro Jahr bearbeitet der Versicherungsombudsmann rund 20.000 Beschwerden von Versicherungskunden.

Kontakt zum Versicherungsombudsmann aufnehmen

Es gibt verschiedenen Möglichkeiten, mit dem Ombudsmann für Versicherungen Kontakt aufzunehmen. Wenn Sie Ärger mit ihrer Kfz-Versicherung haben, können sie den Versicherungsombudsmann telefonisch, per E-Mail oder auch per Brief kontaktieren. Das Beschwerdeformular können Sie unter dem folgenden Link als PDF herunterladen:

https://www.versicherungsombudsmann.de/wp-content/uploads/Beschwerdeformular.pdf

Alternativ können Sie auch direkt online den Schlichtungsantrag auf der Internetseite https://www.versicherungsombudsmann.de/ ausfüllen und an den Ombudsmann versenden.

Als Service für Sie haben wir nachfolgend als Kontaktmöglichkeiten zum Versicherungsombudsmann auf dieser Seite zusammengetragen:

  • per Telefon: 0800 3696000 (kostenfrei, Mo-Fr von 08:30 – 17:00 Uhr)
  • per E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
  • per Brief: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
  • per Online-Formular: https://www.versicherungsombudsmann.de/das-schlichtungsverfahren/schlichtungsantrag/

Wie arbeitet der Versicherungsombudsmann?

Bevor man sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden kann, muss man aber zunächst mit der eigenen Versicherung wegen des Problems in Kontakt treten. Nur wenn keine Einigung mit der Versicherung möglich ist, kann der Ombudsmann eingeschaltet werden. Sofern der Beschwerdewert unter 10.000 Euro liegt, ist die Entscheidung des Ombudsmannes für die Versicherungsgesellschaft bindend. Das bedeutet, die Versicherungsgesellschaft ist in diesem Fall verpflichtet, die Entscheidung des Ombudsmannes zugunsten des Versicherungsnehmers umzusetzen.

Keine Berufung oder Revision beim Schlichtungsverfahren

Falls der Beschwerdewert zwischen 10.000 Euro und 100.000 Euro liegt, kann der Ombudsmann der Versicherung allerdings nur eine unverbindliche Empfehlung aussprechen. In den meisten Fällen folgen die Versicherungsgesellschaften jedoch der Empfehlung des Ombudsmannes.

Anders als bei einem Gerichtsverfahren gibt es bei der Schlichtung durch den Versicherungsombudsmann weder Berufung noch Revision. Das hat für den Versicherungskunden den Vorteil, dass er dadurch schneller das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens erhält. Sollte der Versicherungskunde mit der Entscheidung des Ombudsmannes nicht einverstanden sein, kann er im Anschluss an das Schlichtungsverfahren immer noch vor Gericht gehen.

Für welche Versicherungen ist der Ombudsmann noch zuständig?

Der Versicherungsombudsmann ist nicht nur für die Kfz-Versicherung zuständig, sondern auch für die Hausrat- und Gebäudeversicherung, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sowie Unfall-, Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Krankenversicherung gehört hingegen nicht zu seinem Aufgabenbereich.